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Schüler-Kinobesuch trotz religiöser Bedenken

Ein Schüler kann nicht vom Kinobesuch im Rahmen des Deutschunterrichts befreit werden, nur weil der Film nicht den religiösen Vorstellungen der Eltern entspricht. Dies entschied das Verwaltungsgericht Münster.

Plakat des Films KrabatGeklagt hatten die den Zeugen Jehovas angehörenden Eltern eines Siebtklässlers aus Bocholt. Wie sie der Schule mitgeteilt hatten, lehnten sie die Teilnahme ihres Sohnes am Kinobesuch ab. Denn sie wollten ihn von bösen Geistermächten und mystischen Filmen fernhalten. Die Befreiung von der verbindlichen Schulveranstaltung lehnte der Schulleiter aber ab.

Das verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrecht auf religiöse Kindererziehung, begründeten die Richter ihr Urteil, verleihe Eltern weder den Anspruch, dass der Schulunterricht nach ihren religiösen Vorstellungen ausgerichtet werde, noch das Recht, ihre Kinder von bestimmten Unterrichtsinhalten fernzuhalten. Ansonsten würde die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Schule beeinträchtigt. Der Film nach dem gleichnamigen Buch von Ottfried Preußler sei an sich schon ein Plädoyer für die Freiheit. Er habe die Schüler in keiner Weise dahingehend beeinflusst, Spiritismus und schwarze Magie zu befürworten. Der Schule sei es um das zeitgeschichtliche Thema der Verführbarkeit des Einzelnen durch totalitäre Versuchungen gegangen. Die Unterrichtsgestaltung habe  der gebotenen Offenheit für unterschiedliche religiöse und weltanschauliche Auffassungen entsprochen. (Aktenzeichen: 1 K 528/09)



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